Kreditprüfung beim Ratenkredit
Die Kreditprüfung teilt sich in drei grundsätzliche Prüfungsbereiche. Der erste Teilbereich ist die Prüfung der Kreditfähigkeit. Unter Kreditfähigkeit wird die Prüfung der Geschäftsfähigkeit verstanden. Es handelt sich dabei um die Überwachung ob ein Kreditnehmer überhaupt fähig, ist einen Kreditvertrag gesetzeskonform abzuschließen. Ist ein Kreditnehmer unbeschränkt Kreditfähig, so bedarf es beim Abschluss eines Kreditvertrages keiner Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Vormunds. Im Falle einer beschränkten Geschäftsfähigkeit oder Kreditfähigkeit bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Kreditnehmer kann jedoch in eigenem Namen handeln. Sollte keine Geschäftsfähigkeit vorliegen, so kann nur der gesetzliche Vertreter einen Kreditvertrag abschließen.
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Güterstand beim Ratenkredit
Auch der gesetzliche Güterstand muss beim Abschluss eines Kreditvertrages geklärt werden. Man unterscheidet in Deutschland im Falle einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen drei unterschiedlichen Güterständen. Dazu zählt die Zugewinngemeinschaft, bei der die Zustimmung des Ehepartners nicht zwingend notwendig ist, außer wenn der Ehepartner über das ganze Vermögen verfügen möchte. Daneben gibt es die Gütergemeinschaft, die eine Zustimmung des Ehepartners beim Kreditvertrag verlangt und die Gütertrennung die keiner Zustimmung bedarf. Gewöhnlich kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Ehepartner in den Kreditvertrag mit eingebunden wird und daher die Zustimmung des Ehepartners als Gesamtschuldner notwendig ist.